Allgemeine Geschäftsbedingungen indigodental GmbH („INDIGO“)
 

1. Geltungsbereich / Einbezug in den Vertrag

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen INDIGO und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (im Folgenden „Kunde“ genannt). Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Garantieerklärungen sowie Ausschluss, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von INDIGO. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass diese INDIGO in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.

2. Vertragsschluss

Angebote von INDIGO sind freibleibend und unverbindlich. Erst nach schriftlicher Bestätigung oder Auslieferung der Ware werden unsere Angebote verbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Gewicht sind im Rahmen des Zumutbaren gestattet. Mit Bestellung der Ware übermittelt der Kunde ein verbindliches Angebot, für welches eine Annahmefrist von zumindest zwei Wochen gilt. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Gleichzeitig mit der Bestellung erklärt der Kunde sein Einverständnis, dass die mit der Bestellung einhergehenden Daten, u.a. auch die den Kunden betreffenden Unternehmensdaten in der elektronischen Datenverarbeitung von INDIGO erfasst und gespeichert werden. Forderungen gegenüber INDIGO auf die von INDIGO zu erbringenden Leistungen oder Lieferungen dürfen vom Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von INDIGO abgetreten werden.

3. Preise / Zahlung / Zurückbehaltung

(1) Die Preise von INDIGO gelten ab Werk zzgl. Mehrwertsteuer und Verpackungskosten. Ist ein Versendungskauf vereinbart, sind die Transportkosten zusätzlich vom Kunden zu bezahlen. INDIGO ist zur Versicherung der Ware verpflichtet, etwaige Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, wird Skonto nicht gewährt und alle Zahlungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu bewirken. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungsrecht, beispielsweise wegen Mängeln an der Ware, steht dem Kunden nur in Ansehung solcher unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit INDIGO stammen.
(2) Sofern INDIGO und der Kunden einen Rahmenliefervertrag vereinbart haben, gelten die Preise – sofern nicht anders vereinbart- für ein Vertragsjahr als fest vereinbart. Die vereinbarten Preise können nach schriftlicher Mitteilung von INDIGO stets nach Ablauf eines Vertragsjahres jährlich neu angepasst werden, wenn INDIGO diese Mitteilung spätestens zwei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres an den Kunden übersendet. Die Parteien sind dann verpflichtet, die Preise nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der geänderten Umstände neu zu verhandeln. Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist INDIGO dazu berechtigt, eine Preisanpassung von bestimmten Produkten zu jeder Zeit vorzunehmen, wenn diese Produkte Rohstoffmaterialien enthalten, deren Preise ausschließlich auf dem Weltmarkt bestimmt werden (z.B. Produkte mit unterschiedlichem Gehalt von Quecksilber, Silber oder Platin).

4. Lieferung / Gefahrenübergang

(1) Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, ist die Lieferung binnen zwei Monaten nach schriftlicher Annahme der Bestellung zu bewirken. Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch INDIGO verschuldet. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies den Kunden zumutbar ist. Eine frühere Lieferung durch INDIGO ist zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, soweit unvorhergesehene Hindernisse die Herstellung oder die Auslieferung der Ware verhindern, etwa Streik, Aussperrung, Brand, behördliche Einschränkungen etc. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch INDIGO „Ab Werk“ Lieferort Werk Hamburg, Elbgaustraße 254 (EXW) in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen nach den International Commercial Terms 2020. INDIGO hat die Ware zu liefern, indem INDIGO diese dem Kunden am Lieferort Hamburg, Elbgaustraße 254 (Lieferort) zur Verfügung stellt. Der Kunde trägt alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware ab der Verladung der Ware von INDIGO auf das abholende Beförderungsmittel am Lieferort.
(2) Annahmeverzug: Erfolgt die Lieferung der vom Kunden bestellten Produkte zum vereinbarten bzw. festgelegten Termin durch Bereitstellung der Ware im vorgenannten Lager, so hat der Kunde diese fristgemäß abzuholen. Erfolgt keine Annahme wird eine Nachfrist zur Annahme der Ware von maximal 3 Kalendertagen vereinbart. Verstreicht die Nachfrist erfolglos, weil keine Abholung / Annahme der Ware erfolgt, ist INDIGO berechtigt die Ware in ein externes Warenlager auf Kosten des Kunden zu transportieren und dort kostenpflichtig einzulagern. Sämtliche Kosten hierfür wird der Kunde an INDIGO erstatten. Statt der Einlagerung der Ware bei Annahmeverzug des Kunden kann INDIGO auch eine Verzugsstrafe wählen, die hiermit als vereinbart gilt: ab Annahmeverzug 0,25% des Auftragswertes für jeden angefangenen Kalendertag der Verzögerung, im Ganzen höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die der INDIGO sonstigen zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.

5. Verzug

(1) Höhere Gewalt: Umstände höherer Gewalt außerhalb einer Kontrolle von INDIGO, welche die Erfüllung / Lieferung zeitweise unmöglich machen oder anderweitig behindern, wie Streik, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockaden, Import- und Exportbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohmaterialmangel und ähnliches, auch wenn sie während Verzuges entstehen, berechtigen INDIGO, die Lieferung für die Dauer dieses Ereignisses zu verschieben. Führen derartige Ereignisse dazu, dass die Vertragserfüllung für INDIGO wirtschaftlich und organisatorisch unzumutbar wird, so ist INDIGO zum Vertragsrücktritt ganz oder teilweise befugt. Das Recht zur Verschiebung der Lieferung oder zum Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die vorstehend aufgelisteten Umstände am Lieferort oder bei einem Zulieferanten von INDIGO auftreten. Die Ausübung dieser Rechte durch INDIGO berechtigt den Kunden nicht zu Schadensersatzansprüchen.
(2) Wurde zwischen INDIGO und dem Kunden ein Versendungskauf vereinbart (z.B. nach INCOTERMS CPT, CIP , DAP, DDP ) und wurde eine vereinbarte Lieferzeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem 5. (1) vorliegt, so hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von INDIGO schuldhaft nicht eingehalten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass INDIGO Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von INDIGO zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Teil A: Sachmängel

(1) Als vereinbarte Beschaffenheit der Waren gelten grundsätzlich nur die Produktspezifikationen von INDIGO. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von INDIGO stellen daneben keine vertragsmäßigen Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Garantien müssen schriftlich vereinbart werden. INDIGO übernimmt keine Gewährleistung für die vom Kunden erwarteten und/oder beabsichtigten Zwecke und der Verwendung der von INDIGO eingekauften Produkte. Soweit nicht ausdrücklich von INDIGO mitgeteilt, sind klinischen Prüfungen und sonstige klinische Prüfungen der Produkte nach den Regelungen der Medical Device Regulation („MDR“) in der Verantwortung des Kunden. Das gilt auch für eine Prüfung der Biokompatibilität, für die ausschließlich der Kunde verantwortlich ist.
(2) Weist die Ware nicht die geschuldete Beschaffenheit auf und liegt daher ein Sachmangel vor, leistet INDIGO Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von INDIGO. Ist eine Sendung nur zum Teil mangelhaft, ist auch nur der mangelhafte Teil zu ersetzen.
(3) Der Kunde muss die gelieferte Ware innerhalb eines Zeitraumes von sieben (7) Tagen ab Erhalt auf ihre Mangelfreiheit überprüfen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die erhaltenen Waren als genehmigt. Offensichtliche Sachmängel sind binnen der Frist von sieben (7) Tagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(4) Beanstandete Waren sind auf Anforderung von INDIGO zurückzusenden. Die Versandkosten trägt INDIGO, wenn die Beanstandung rechtzeitig und begründet ist, ansonsten trägt sie der Kunde.
(5) Soweit INDIGO nach Maßgabe von gesetzlichen Bestimmungen (gleichgültig aus welchem Rechtsgrund) einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche nach positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 7. (Haftung) beschränkt.
(6) Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem (1) Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei Abweichung von etwaigen von INDIGO gem. § 443 BGB übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Diese einjährige Verjährungsfrist findet ferner auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von INDIGO beruht oder es sich um Personenschäden handelt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(7) Im Fall der Inanspruchnahme des Kunden durch einen Dritten aufgrund von Produkthaftungsansprüchen ist der Kunde verpflichtet, INDIGO unverzüglich hierüber zu informieren und die erforderlichen Dokumente der Inanspruchnahme zur Verfügung zu stellen. INDIGO hat das Recht zur Verfolgung und Abwehr dieses Anspruchs im Namen des Kunden, wenn INDIGO sich innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Inanspruchnahme dafür entscheidet. Dieses Recht besteht nur in den Grenzen, dass die Bedingungen einer evtl. Produkthaftpflichtversicherung des Kunden nicht verletzt werden. Während INDIGO dieses Recht verfolgt, wird der Kunde keine eigenen Rechtsansprüche zur Abwehr dieser Inanspruchnahme vornehmen. Im Falle des Einschreitens im Namen des Kunden setzt INDIGO den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis.

 

Teil B: Rechtsmängel

(1) Für Verletzungen von Rechten Dritter haftet INDIGO nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird. INDIGO haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.
(2) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von INDIGO seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich INDIGO. INDIGO und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er INDIGO angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
(3) Werden durch eine Leistung der INDIGO Rechte Dritter verletzt, wird INDIGO nach eigener Wahl und auf eigene Kosten (i) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder (ii) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder (iii) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn INDIGO keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
(4) Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 6. Teil A Absatz (6).

7. Haftung

(1) INDIGO haftet für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Personenschäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Kunde deshalb vertrauen können muss, sowie im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung jener Pflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen der INDIGO, haftet INDIGO nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für INDIGO bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im Übrigen sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.
(2) Die gesetzlichen Haftungen wegen des Fehlens einer von INDIGO garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben bestehen.
(3) Verjährung: Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt entsprechend Ziffer 6. Teil A Absatz (6), ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt nicht für (i) Schadenersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, (ii) Produkthaftungsansprüche, (iii) grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) INDIGO behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der jeweiligen Lieferung vor. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist. Wird die Ware gem. §§ 946, 947 BGB verarbeitet, so setzt sich das Eigentum von INDIGO unter Ausschluss von § 950 BGB an der neu entstandenen Sache anteilig fort. Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang
Version 04_2024 ME
an INDIGO ab. INDIGO nimmt diese Abtretung an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von INDIGO gelieferter Ware, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware von INDIGO ergibt. INDIGO ermächtigt den Kunden widerruflich, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der INDIGO-Ware einzuziehen. Der Widerruf kann von INDIGO nur ausgeübt werden, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber INDIGO nicht ordnungsgemäß nachkommt, im Falle eines Zahlungsverzuges jedoch nur nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. INDIGO ist nach dem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Im Falle des Widerrufs ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer über die Forderungsabtretung zu unterrichten und INDIGO alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für INDIGO sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit bereits heute an INDIGO ab. INDIGO nimmt diese Abtretung an. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist INDIGO berechtigt, auf die Ware zuzugreifen. In dem Herausgabebegehren, der Rücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(3) INDIGO verpflichtet sich, die INDIGO zustehende Sicherheit auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheit von INDIGO die zu sichernde Forderung um mehr als 15% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit liegt bei INDIGO.

9. Verpackung + Gebrauchsinformation

(1) Die Parteien können vereinbaren, das INDIGO für die Anschaffung und Bevorratung der Verpackungsmaterialien für das vertragliche Produkt verantwortlich ist. Der Kunde bleibt stets verantwortlich für den Inhalt und die Gestaltung des Artworks, die Bewerbung und die Gebrauchsinformation des vertraglichen Produkts. INDIGO kann nach eigenem Ermessen über die einzukaufenden Mengen der zu verwendenden Materialien zur Herstellung der Verpackung entscheiden, um damit die Kosten insgesamt niedrig zu halten und den Preis für das vertragliche Produkt besser zu kontrollieren. Es wird vereinbart, dass der Kunde sämtliche Kosten des ungenutzten Verpackungsmaterials trägt, wenn (i) eine Änderung der Spezifikation und / oder eine Gestaltungsänderung des vertraglichen Produktes durch den Kunden oder durch eine neue gesetzliche Anforderung vorgenommen wurde oder (ii) der Kunde das vertragsgegenständliche Produkt nicht mehr führen will oder (iii) der Vertrag durch den Kunden beendet wurde oder der Vertrag ausläuft, ohne dass sich hieran eine weitere geschäftliche Verbindung zu INDIGO anschließt.
(2) INDIGO stellt Spezifikationen, Gebrauchsinformationen und weitere Informationen zu dem Produkt in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung. Weitere Übersetzungen in andere Sprachen werden nicht angeboten und sind – sofern vom Kunden gewünscht- von diesem in alleiniger Verantwortung und auf eigene Kosten herzustellen. Sofern Haftungsansprüche gegen INDIGO geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit Fehlern und /oder Mängeln der (Sprach) Übersetzung des Kunden stehen, so wird der Kunde INDIGO von jeglicher Inanspruchnahme freihalten und die hieraus entstandenen Schäden übernehmen.

10. Rückverfolgbarkeit / Vorkommnismeldungen / Produktrückgaben / Compliance mit MDR

(1) INDIGO unterhält die volle Dokumentation über die an den Kunden gelieferten Chargen der Bestellung. Der Kunde gewährleistet gegenüber INDIGO die Rückverfolgbarkeit und die Rückrufbarkeit der von ihm veräußerten Produkte. Der Kunde muss zu jeder Zeit geeignete Aufzeichnungen unterhalten, die die Rückverfolgbarkeit jedes von INDIGO erworbenen Produkts gewährleisten. Die hierfür notwendigen Dokumente (z.B. Rechnungen) hat der Kunde für mind. 15 Jahre aufzubewahren (Art. 25 MDR). Der Kunde stellt INDIGO auf erste Anforderung sämtliche Dokumente in Kopie zur Verfügung, die die Rückverfolgbarkeit der Produkte bis zum Endkunden belegen und zwar im Falle (i) eines Vorkommnisses, (ii) bei Kundenbeschwerden, (iii) sonstigen notwendigen Fällen im Zusammenhang mit dem Medizinprodukterecht oder (iv) begründeten Verdachtsmomenten für Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten (z.B. Markenrecht) im Zusammenhang mit dem Produkt.
(2) Unbeschadet der durch Rechtsvorschriften auferlegten Anzeigepflichten des Kunden muss der Kunde an INDIGO in jedem Fall schriftlich über jedes wie folgt definierte Vorkommnis, von dem er Kenntnis erlangt, informieren: Funktionsstörungen, Ausfall oder Änderung der Merkmale oder der Leistung oder Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Bedienungsanleitung eines Produkts, welche unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten, eines Anwenders oder einer anderen Person geführt haben, geführt haben könnten oder führen könnten. Anzeigen solcher Vorkommnisse an INDIGO müssen unverzüglich nach Kenntniserlangung des Kunden, spätestens jedoch 3 (drei) Werktage im Anschluss daran, erfolgen. Der Kunde gewährleistet unverzüglich die Vornahme des Rückrufes des gesamten Produktes zur Schadensabwehr, wenn INDIGO den Kunden hierzu auffordert.
(3) Soweit der Kunde bei Vertrieb, dem Betrieb bzw. Anwendung der Produkte gesetzliche Vorschriften oder regulatorische Bestimmungen verletzt, ist er verpflichtet, INDIGO von sämtlichen Schäden, Verlusten, Ansprüchen und Kosten infolge von einer vorgenannten Pflichtverletzung freizustellen, wenn und soweit er diese Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.
(4) Dem Kunde obliegen weitere Informationspflichten: INDIGO ist berechtigt nach Rücksprache mit dem Kunden Qualitätsaudits / Inspektionen bei dem Kunden durchzuführen, die der Sicherung der hier genannten und im Vertrag weiter geregelten Pflichten des Kunden dient.

11. Gerichtsstand und Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts. Gerichtsstand ist Hamburg. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt.